Auch der Halter eines Fahrzeuges kann als Zustandsstörer haften.
Im August diesen Jahres hatte ich auf die neuen Methoden der sog. „Parkraumbewirtschaftung“ hingewiesen und u.a. ausgeführt, dass vornehmlich derjenige als Störer anzusehen ist, welcher das Fahrzeug widerrechtlich abgestellt hat. Diese Rechtsauffassung ist im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 21.9.12 zu korrigieren.
Geschrieben am 13.11.2012 von Oliver Marson, Rechtsanwalt in Berlin
Kategorie(n): Aktuelles im Land, Allgemein, Verkehrsrecht
Beitrag kommentieren
Kategorie(n): Aktuelles im Land, Allgemein, Verkehrsrecht
Beitrag kommentieren