Mit 240 durch`s Berliner Stadtgebiet.
Sich mit 240 km/h auf der Berliner Satdautobahn bei zugelassenen 60 Km/h erwischen zu lassen ist ja schon ärgerlich, vorallem dann, wenn man Inhaber eines Führerscheins auf Probe (Fahranfänger) ist.
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Autobahn ist für Testfahrt Nachmittags zu voll.
Die Berliner Polizei hat gestern einen 22-jährigen Golf-Fahrer mit 151 Km/h innerhalb geschlossener Ortschaft gestoppt, der auf Befragen angab, er hätte sich den Golf nur geliehen und wollte eine Testfahrt machen. Da es Nachmittags auf der Autobahn zu voll für eine “Testfahrt” sei, ist er auf die Marzahner Chaussee in Berlin-Hellersdorf ausgewichen (Pressemitteilung der Berliner Polizei vom 21.10.11).
Dafür muss man doch Verständnis haben. Bei den Nachwuchssorgen sollten wir frühzeitig der Jugend entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Die Reaktion des Polizeibeamten ist da echt ein bisschen kleinkariert.
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Zu den Voraussetzungen beim Absehen vom Fahrverbot – AG Oranienburg
Das Gericht kann ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen, weil die Anordnung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung im Hinblick auf das Maß der Schuld des Täters und der mit dem Fahrverbot für den Betroffenen verbundenen Nachteile vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Nachteile das nach dem Gesetz vorausgesetzte “durchschnittliche” Ausmaß übersteigen, rechtfertigt noch kein Absehen vom Fahrverbot ( OLG Brandenburg – 1 Ss (OWi) 60B/97).
Im vorliegenden Fall war jedoch die Schuld des Betroffenen als durchschnittlich anzusehen und … .
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Bußgeldstelle ermittelt Fahrer über das Internet.
Mit den sog. Kennzeichenanzeigen haben ja die Verfolgungsbehörden so ihre liebe Not. So bleibt der Bußgeldstelle oft nur darauf zu hoffen, dass der angeschriebene Halter den Fahrer mit Name und Anschrift benennt. Tut er dies jedoch nicht, muss sich die Bußgeldstelle anders behelfen. Meist wird dann ein Passfoto des Halters beim Einwohneramt angefordert, um das “Frontfoto” mit dem Passfoto vergleichen zu können. Nicht erfolgversprechend ist jedoch diese Methode, wenn der eingetragene Halter eine Firma ist. Meinem Mandanten, Geschäftsführer einer GmbH, wurde jetzt zum Verhängnis, das er im Internet mit seinem Konterfei und seinem Namen auf mehreren websites abgebildet ist. Die zuständige Mitarbeiterin der Bußgeldstelle hatte den Namen des Geschäftsführers der Halterin einfach in die Suchmaschine eingegeben und das Passende gesucht und gefunden.
Noch mehr Phantasie bei der Ermittlung des Fahrers entwickelte jedoch eine Bußgeldstelle in Bayern …
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Besondere Zuständigkeitsregelungen für Verkehrs-OWi´s in Brandenburg
Es ist bekannt, dass nicht jeder an beliebiger Stelle Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgen darf. Grundsätzlich ist hierzu die Polizei befugt ( § 26 StVG).

Polizeiwagen
Außerhalb von Autobahnen können hierzu unter bestimmten Voraussetzungen auch die Städte und Gemeinden befugt sein. Für die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und die Befolgung von Lichtsignalanlagen existiert im Land Brandenburg eine besondere Zuständigkeitsregelung.
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Harry, hol schon mal den Wagen …
Die Parkplatzreservierung der besonderen Art.
Da wird doch direkt vorm Haus, mitten in der Stadt ein wunderbarer schattiger Parkplatz frei. Grund genug, das Frühstück zu unterbrechen, um den entfernt geparkten Wagen her zu holen. „Schatz, stell dich da hin und halte mir den Parkplatz frei.“, sagt er und greift sich die Wagenschlüssel. Schatz steht in der Parklücke und verteidigt diese ohne Erfolg gegen einen parkwilligen Fahrer, der nicht einsieht, dass der Parkplatz reserviert sein soll. Und er hat recht – wer zuerst kommt, parkt zuerst ( §12 Abs.5 StVO ). Und da Parklücken für Fahrzeuge gedacht sind, sollte “Schatzi” sich da nicht draufstellen.
Also es lohnt sich eher nicht, das Frühstück für eine unvorhergesehene Parklücke zu unterbrechen.
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Die Beiordnung eines Pflichtverteidiger in Bußgeldsachen
Ein Strafgericht hat dem Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO). Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts lässt sich in einem Bußgeldverfahren nicht mit der Schwere der Tat und der drohenden Strafe begründen. Nur selten liegen daher ausreichende Gründe für eine Beiordnung in Bußgeldsachen vor.
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Ohne Parkschein = 5 EURO, mit abgelaufenem Parkschein bis zu 25 EURO ?
Mandanten beschweren sich regelmäßig bei mir, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen.
Nachdem im Berliner Innenstadtbereich fast überall der Parkraum bewirtschaftet wird, sind für das Parken ohne Parkvignette zwischen 1,00 Euro und 3,00 EURO je Stunde fällig.
Der Kraftfahrer, der artig einen Parkschein löst und die Parkdauer überzieht, muss mit einem “Knöllchen” bis zu 25 EURO rechnen. Häufig werden von den Politessen 20 EURO “berechnet”.
Der pfiffige Kraftfahrer verzichtet ganz auf das Lösen eines Parkscheines und hofft darauf, nicht erwischt zu werden. Erwischt es ihn doch, wird er mit einem Bußgeld von 5 EURO “bedacht”.
Der geübte Schwarzparker empfiehlt daher aus Kostengründen ganz auf das Lösen eines Parkscheines zu verzichten, da er so allenfalls eine Geldbuße von 5 EURO und nicht bis zu 25 EURO riskiert.
Wie kommt es zu dieser kleinen Ungerechtigkeit?
Kategorie(n): Ordnungswidrigkeit, Verkehrsrecht
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Parken in der Einfahrt: 15 EURO – Die Aufforderung zum Entfernen: 48 EURO
Mein Mandant hatte „versehentlich“ seinen PKW in einer Grundstückseinfahrt geparkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer an der Benutzung der Ein- und Ausfahrt gehindert. In weiser Voraussicht hatte er jedoch einen Zettel hinter die Windschutzscheibe mit seinem Namen und seiner Funktelefonnummer gelegt. Die herbeigerufene Politesse forderte ihn daraufhin telefonisch auf, den PKW zu entfernen und belegte meinen Mandanten mit einem Bußgeld in Höhe von 15.00 EUR. Das Bußgeld wurde bezahlt. Überrascht war unser Falschparker jedoch, als er Monate später von der Berliner Bußgeldstelle einen Gebührenbescheid mit der Aufforderung erhielt, weitere 48,00 EURO zu zahlen. Teurer Anruf …
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Kammergericht zur Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen
Liegen die Voraussetzungen für die Entbindung vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin gem. § 73 Abs.2 OWiG vor, steht dem Gericht kein Ermessen zu.
Das AG Tiergarten hatte durch Beschluss den Antrag der Verteidigung, den Betroffenen vom Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, mit der Begründung, der Betroffene könnte noch in der Hauptverhandlung von seinem Vorhaben keine Angaben zur Sache machen zu wollen unter dem Eindruck der Hauptverhandlung abrücken, zurückgewiesen. Das AG berief sich hierzu auf einen Beschluss des KG vom 12. März 2001 -3 Ws(B) 647/00 und BGH 38,251,256.
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