
Rechtsanwälte Dost-Roxin & Marson
Antrag auf Corona-Soforthilfe
Die Corona-Soforthilfe ist in aller Munde. Bedingt durch die Corona-Krise ist es in weiten Teilen des wirtschaftlichen Lebens zum Stillstand gekommen, mit teils drastischen Folgen für die lokale Wirtschaft. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich ausschließlich mit der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ im Spannungsfeld zum Subventionsbetrug. Diese Soforthilfen können über die jeweiligen Landesbanken der Länder beantragt werden. Die Höhe der Zuschussbeträge sind je nach Bundesland unterschiedlich, da sie sich zum Teil aus Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die ersten Zuschüsse wurden bereits an die Antragsteller ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe
Bereits bei Antragstellung müssen alle Antragsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Subventionsbetrug vorliegen, wenn die Soforthilfe ausgezahlt wird. Was im einzelnen Antragsvoraussetzung ist, ergibt sich aktuell nur aus dem jeweiligen Antrag selbst. Die Anträge sind in den einzelnen Bundesländern inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet.
Nach § 264 StGB wird u.a. bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Fraglich ist, was in diesem Zusammenhang mit der Antragstellung der Corona-Soforthilfe subventionserhebliche Tatsachen sind.
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Bußgeld bei Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen
CORONA – Bußgeldkataloge in fast allen Bundesländern
Strafen bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Kneipen kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bußgeld bei geringen Verstößen
Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die Berliner Senatsverwaltung hat am 02.04.2020 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Kontaktbeschränkungen einen Bußgeldkatalog erstellt, der eine Richtlinie für die jeweilig zu verhängende Geldbuße sein soll.
Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen. Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog ebenfalls Tatbestände für den Fall des Verstosses gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden.
In anderen Bundesländern existieren ähnliche Bußgeldkataloge.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Staat kappt Verteidigerrechte wegen Corona-Pandemie
Ein Mandant wurde gestern in Untersuchungshaft genommen. Er befindet sich seit dem für zunächst 2 Wochen in „Corona-Quarantäne“. Das bedeutet, dass jeder Zugang seiner Verteidiger zu dem Mandanten abgeschnitten ist. Der Strafprozess soll bereits nach Ostern beginnen. Besprechungen sind nicht mehr möglich. Eine Vorbereitung der Verteidigung, die Besprechung der Anklage, der Verfahrensakten und die Vorbereitung der Verfahrensstrategie ist damit objektiv nicht mehr möglich. Vorausgesetzt, dass bei unserem Mandanten keine Ansteckung vorliegt, ist nach Ablauf der Quarantäne der 15.04.2020, der nächstmögliche Termin, ihn für 1 Stunde besuchen zu können. So die Auskunft der JVA. Nur wenige Tage danach soll die Hauptverhandlung beginnen.
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