Ein auf Irreführung gestützter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag wegen der Angabe einer vermeintlich unrealistisch niedrigen monatlichen Rate in einer Immobilienwerbung ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, wenn der Antragsteller bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren (gerichtsbekannt) massenhaft in einer Weise kostenpflichtig abmahnt, dass dies – wie auch schon in früheren Fällen – auf ein Vorgehen vornehmlich zum Zweck der Gewinnerzielung schließen lässt (aktuell: in 19 Tagen etwa 120 Abmahnungen von Verstößen der genannten Art mit abverlangter „Abmahnpauschale“ in Höhe von je 150 € zuzüglich Mehrwertsteuer) KG vom 22.7.2011 – 5 W 161/11 – .