Zu den Voraussetzungen beim Absehen vom Fahrverbot – AG Oranienburg

Das Gericht kann ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen, weil die Anordnung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung im Hinblick auf das Maß der Schuld des Täters und der mit dem Fahrverbot für den Betroffenen verbundenen Nachteile vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Nachteile das nach dem Gesetz vorausgesetzte  „durchschnittliche“ Ausmaß übersteigen, rechtfertigt noch kein Absehen vom Fahrverbot ( OLG Brandenburg – 1 Ss (OWi) 60B/97).

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