BGH: Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG ( I ZR 157/10 ).
Die Entscheidung betrifft das wohl vom Markt verschwundene „Branchenbuch Berg“ , dürfte jedoch auch auf andere Angebote wie für das „Gelbes Branchenbuch“ anwendbar sein. Auffällig ist die sehr ähnliche optische Gestaltung der „Angebote“.
Das Urteil können wir begrüßen. – Einem solchen wettbewerbswidrigen Verhalten oder ähnlich gelagerten Abzockversuchen gehören Erfolgschancen verwehrt.
Völlig richtig ! Das gleiche gilt übrigens auch für die „Gewerbeauskunft-Zentrale“.