Es ging um Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Die Große 511. Strafkammer des Landgerichts Berlin sprach den Mandanten am 09. Mai 2011 wegen Schuldunfähigkeit frei. Und die Kammer bewies Fingerspitengefühl und Verantwortungsbewußtsein, als sie die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB gem. § 67b StGB zur Bewährung aussetzte. Erwähnenswert auch die ausgesprochen sachliche Verhandlungsatmosphäre, die Alltag sein sollte, die aber nicht immer Alltag ist.