Auf Herausgabe der Messdaten besteht ein Anspruch

Auf Herausgabe der Messdaten besteht ein Anspruch – so eine aktuelle Enscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes.
Ich hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach über gerichtliche Entscheidungen berichtet, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Betroffenen und seinem Verteidiger im Rahmen eines Bußgeldverfahrens das Recht auf Zurverfügungstellung der Messdaten zusteht. Bisher sind dazu sehr unterschiedliche Entscheidungen von den Amtsgerichten und OLG`s ergangen. Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat jedenfalls eine eindeutige Antwort auf diese Frage gegeben.
Einige Amtsgerichte leiten aus dem Umstand, dass es sich meist um ein standardisiertes Messverfahren (BGHSt 39,291 ff.; BGHSt 43,277ff.) handelt ab, dass eben gerade in Massenverfahren, wie dem Bußgeldverfahren, die Herausgabe der gewollten Vereinfachung des Verfahrensganges entgegen steht und es sich nicht um Ahndung krimminellen Unrechts, sondern „nur“ um eine verwaltungsrechtliche Pflichtenermahnung handelt ( OLG Bamberg – 2Ss Owi 40/17; BGHSt 39,291ff.).

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