Ausspähen von Daten – Schutz vor Hackerangriffen

Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB ist das Verschaffen eines unbefugten Zugangs zu elektronischen, magnetischen oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherten Daten, die nicht für den Täter bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren. Mit diesem Staftatbestand soll das sog. Hacking unter Strafe gestellt werden. Die Verfolgung erfolgt nur nach Stellen eines Strafantrages oder bei besonderem öffentlichen Interesse. Strafbar macht sich auch derjenige, welcher das Hacking vorbereitet, indem er Passwörter oder Sicherungscodes, die den Zugang zu den Daten ermöglichen herstellt, verschafft, überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.
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