BGH zum Tatbestand des § 298 StGB

In einer erst im März veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)  hatte sich der 3. Strafsenat mit der Frage zu beschäftigen, ob bei dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) auch beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber vom Tatbestand erfasst werden, wenn diesen Ausschreibungen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist und ob der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB selbst dann erfüllt sein kann, wenn das von einem Teilnehmer in einer Ausschreibung abgegebene Angebot so schwerwiegende vergaberechtliche Mängel aufweist, dass dieser Teilnehmer zwingend von dem Ausschreibungsverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.

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