Mit den sog. Kennzeichenanzeigen haben ja die Verfolgungsbehörden so ihre liebe Not. So bleibt der Bußgeldstelle oft nur darauf zu hoffen, dass der angeschriebene Halter den Fahrer mit Name und Anschrift benennt. Tut er dies jedoch nicht, muss sich die Bußgeldstelle anders behelfen. Meist wird dann ein Passfoto des Halters beim Einwohneramt angefordert, um das „Frontfoto“ mit dem Passfoto vergleichen zu können. Nicht erfolgversprechend ist jedoch diese Methode, wenn der eingetragene Halter eine Firma ist. Meinem Mandanten, Geschäftsführer einer GmbH, wurde jetzt zum Verhängnis, das er im Internet mit seinem Konterfei und seinem Namen auf mehreren websites abgebildet ist. Die zuständige Mitarbeiterin der Bußgeldstelle hatte den Namen des Geschäftsführers der Halterin einfach in die Suchmaschine eingegeben und das Passende gesucht und gefunden.
Noch mehr Phantasie bei der Ermittlung des Fahrers entwickelte jedoch eine Bußgeldstelle in Bayern …
Die Stadt Stuttgart hatte einmal eine noch bessere Idee: die haben sich die bei der Personalausweiserstellung hinterlegten Fotos angeschaut (durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes).
Nach einer wohl eher kritischen Stellungnahme durch den Datenschutzbeauftragten der Stadt wurde es trotzdem gemacht, gab dann eine Beanstandung durch den Landesdatenschutzbeauftragten.