Das böse Gerücht vom gebremsten Ermittlungswillen der Amtsanwaltschaft Berlin

Der Kollege Hoenig hat in seinem Beitrag  „Vorbereitung eines Plädoyers“ sehr überzeugend geschildert, dass nach einer Zeitspanne zwischen Straftat und Hauptverhandlung von 3 Jahren eigentlich 12 Jahre vergehen und ein Zeuge vier Mal so schnell altert als der Richter.
Hier meine Ergänzungsrechnung: bringt man dann noch – natürlich nur  hypothetisch – einen um 50% gebremsten Ermittlungswillen der Amtsanwaltschaft Berlin (Zeitraum zwischen Straftat und Hauptverhandlung 1 Jahr und 7 Monate bei Kleinblkriminalität)  in die Berechnung ein, landet man nicht bei 12, sondern 18 vergangenen Jahren. Den Alterungsprozess der Zeugen lasse ich hier mal weg. Denn in dem Fall, den ich gerade erlebt habe, müssten alle (fast) verschieden sein.

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