Datenveränderung – die virtuelle Sachbeschädigung

Datenveränderung ist ein Vergehen, dass in § 303a StGB unter Strafe gestellt ist. Strafbar macht sich, wer nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.
Ein Verändern von Daten liegt vor bei einem Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen der Daten, die eine Änderung ihres Informationsgehalts oder des Aussagewerts zur Folge haben. Hierunter fällt jede Form der inhaltlichen Umgestaltung von gespeicherten Daten, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese eine objektive Verbesserung darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass ein vom bisherigen abweichender Zustand herbeigeführt wird (BGH – 1 StR 412/16).

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