Im Rahmen eines Geschäftsleasingvertrages hatte unsere Mandantin nach drei Jahren den geleasten PKW an das BMW-Autohaus in Berlin-Spandau wieder zurückzugeben. Nach einem daraufhin vom Autohaus in Auftrag gegebenen Gutachten, welches ein Mitarbeiter der DEKRA erstellte, sollte unsere Mandantin noch einen Minderwert von 1.689,08 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zahlen. Dies lehnte die Leasingnehmerin unter Hinweis auf ein von ihr selbst eingeholtes Gutachten zum Minderwert ab. Im Ergebnis einer von der BMW Bank vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main erhobenen Klage und dort durchgeführter Beweisaufnahme stellte das Gericht die Unbrauchbarkeit des DEKRA-Gutachtens zum Minderwert fest. Die Ergebnisse des DEKRA-Gutachtens und des vom Gericht bestellten Gutachters differieren so stark, dass sich schon der Verdacht eines versuchten Prozessbetruges aufdrängt. Der gerichtlich bestellte Gutachter ermittelte lediglich einem Minderwert von 100 EUR.