Der Bankrott gemäß § 283 StGB gehört zu den Insolvenzdelikten und stellt insgesamt 8 Bankrotthandlungen unter Strafe. In den Ziffern 1 bis 8 des § 283 Abs. 1 StGB werden abschließend vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt, die während einer Unternehmenskrise begangen werden oder eine solche absichtlich herbeiführen. Hier lesen Sie weiter.