Verteidigerwechsel bei Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Bei einem Verteidigerwechsel muss zwischen dem Wechsel eines Pflichtverteidigers und dem Wechsel des Wahlverteidigers unterschieden werden.
Den Austausch des bisherigen Wahlverteidigers durch einen anderen gewählten Verteidiger kann der Beschuldigte jederzeit durch Kündigung selbst in der Hand nehmen. Der Verteidigerwechsel des Pflichtverteidigers dagegen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Zu den Einschränkungen bei der Pflichtverteidigerbestellung lesen Sie hier weiter.