Der Verteidigerwechsel

Verteidigerwechsel bei Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Verteidigerwechsel,Sicherungsverteidiger als Pflichtverteidiger, Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Fachanwälte für Strafrecht
Rechtsanwälte Dost-Roxin & Marson

Bei einem Verteidigerwechsel muss zwischen dem Wechsel eines Pflichtverteidigers und dem Wechsel des Wahlverteidigers unterschieden werden.
Den Austausch des bisherigen Wahlverteidigers durch einen anderen gewählten Verteidiger kann der Beschuldigte jederzeit durch Kündigung selbst in der Hand nehmen. Der Verteidigerwechsel des Pflichtverteidigers dagegen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Zu den Einschränkungen bei der Pflichtverteidigerbestellung lesen Sie hier weiter.

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