Die Beiordnung eines Pflichtverteidiger in Bußgeldsachen

Ein Strafgericht hat dem Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO). Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts lässt sich in einem Bußgeldverfahren nicht mit der Schwere der Tat und der drohenden Strafe begründen. Nur selten liegen daher ausreichende Gründe für eine Beiordnung in Bußgeldsachen vor.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann jedoch auch im Bußgeldverfahren ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

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