Betrug in Unternehmen
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an Unternehmen eine Vielzahl von manipulierten Rechnungen versandt zu haben. Eine „Täuschung“ über die Forderungen lag insoweit vor. Viele der ungerechtfertigten Rechnungen wurden sogar ausgeglichen. Aber reicht das aus, um jemanden wegen Bertrugs nach § 263 StGB zu verurteilen? Bereits das Übersenden einer Rechnung kann schon eine tatbestandliche Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darstellen.
Neben Täuschung ist der Irrtum Tatbestandsvoraussetzung des Betrugs.