Die Verletzung der Buchführungspflicht und die strafrechtlichen Folgen

Die Vernachlässigung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, welche auch nicht nachgeholt worden sind, werden unter Strafe gestellt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Pflichtverstöße zu einer Krise des Unternehms geführt haben. Mängel in der Buchführung stehen zwar meinst im Zusammenhang mit der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnen eines Insolvenzverfahrens, sind jedoch keine Tatbestandsvoraussetzungen. Lesen Sie hier weiter.

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