Die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Bußgeldverfahren

Liegt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor, kann vom Bußgeldkatalog nach oben abgewichen werden.
Der Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungsgwidrigkeiten geht grundsätzlich von fahrlässiger Tatbegehungsweise aus. Wird jedoch die zulässige Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten, ist regelmäßig von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen. Dies ist gefestigte Rechtssprechung an den Strafgerichten. Das Kammergericht hat sich erneut mit der Frage, ab welcher Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von Vorsatz auszugehen ist, beschäftigt.
Rechtsprechung des Kammergerichtes.

1 Gedanke zu „Die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Bußgeldverfahren“

  1. Die Annahme des Vorsatzes erfordert umfassende Feststellungen, wobei nach meiner Ansicht selbst eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann nicht immer ohne weiteres auf Vorsatz schließen lässt, wenn z.B. die auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge wesentlich langsamer fahren. Und was vielen nicht klar ist: Ein Fahrausweis-/Führerausweisentzug ist auch ohne vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung möglich.

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