Kein Verstoß des Sportschützen gegen Waffenembargo
Der Fall – Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Mein Mandant ist Sportschütze und ihm drohte eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Aussenwirtschaftsgesetz. Er soll angeblich gegen das Waffenembargo des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Rates der Europäischen Union gegen Russland zuwidergehandelt haben.
Was war passiert?
Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, zwei Mündungsbremsen aus Russland eingeführt zu haben, obwohl deren Einfuhr nach „§ 77 Abs. Ziffer 6 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A Position A0001D der Anlage 1 Anlage AL zur AWV“ verboten ist.
Was vorliegend Mündungsbremsen sind, ist für den Fall weniger von Relevanz. Von Relevanz ist, dass selbst für die Ermittlungsbehörde (Zoll) nur unter Hinzuziehung von Waffenexperten zu klären war, ob überhaupt diese Mündungsbremsen vorm Waffenembargo erfasst werden. Ich hatte daher gegenüber der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO angeregt. Dennoch hielt die Staatsanwaltschaft an Ihrem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 AWG fest und erhob vor dem Schöffengericht des Amtsgerichtes Anklage.
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1 Gedanke zu „Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze“