Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und entfernt er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort (§142 StGB), so droht ihm der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn dem anderen Unfallbeteiligten ein „bedeutender Schaden“ entstanden ist (§ 69 (2) Ziffer 3 StGB). Die Berliner Strafgerichte gehen z.Zt. von einem „bedeutenden Schaden“ ab 1.300 EUR aus. Dieser Betrag wird häufig schon bei kleinen Kratzern oder Beulen an einem Fahrzeug überschritten, wenn der Geschädigte einen Kostenvoranschlag einer ortsansässigen Fachwerkstatt vorlegt, der den Austausch und die Neulackierung beinhaltet. Damit droht dem Unfallverursacher auch bei kleinen Schäden ein monatelanger Führerscheinentzug.
In den letzten Jahren hat sich jedoch eine deutlich preiswertere Reparaturmöglichkeit, die „Smart Repair Methode“ am Markt behauptet. Bei der „Smart Repair Methode“ handelt es sich um ein lackschadenfreies Ausbeulen. Besteht der Unfallschaden an einem Fahrzeug welches älter als drei Jahre ist, so kann der Besitzer auf diese wesentlich preiswertere Reparaturmethode verwiesen werden. Das Landgericht Saabrücken hat jetzt in einem Urteil vom 24.9.2010 (13 S 216/09) die „Smart Repair Methode“ als eine fachgerechte Reparaturalternative, die den herkömmlichen Reparaturmethoden gleichwertig ist, bezeichnet.
Mit dieser Entscheidung lässt sich zukünftig sicherlich in vielen Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort der „bedeutende Sachschaden“ reduzieren, um so einen Fahrerlaubnisentzug abzuwenden.