Die GASAG hatte ihren Kunden auf Nachzahlung vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass unser Mandant mit der GASAG 2001 einen Sonderkundenvertrag mit dem Tarif „Vario 1“ abgeschlossen hatte und die GASAG meinte ab dem 1.1.2007 könne sie auf der Grundlage des § 5 Abs.2 GasGVV einseitig den Sonderkundenvertrag in einen Grundversorgungsvertrag umstellen und zukünftig den Tarif „GASAG Komfort“ berechnen . Dem trat nunmehr das Amtsgericht – mit noch nicht rechtskräftigem- Urteil vom 20.10.2011 entgegen und wies die Klage der GASAG ab.