Geldwäscheprävention und Geldwäsche

Geldwäscheprävention, Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Geldwäscheprävention ist im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) geregelt.
Melde- und Überwachungspflichten nach dem Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz regelt bestimmte Überwachungs- und Meldepflichten für die Verantwortlichen. Als Verantwortliche im Sinne des GwG gelten u.a.:
Banken, Versicherungen, Rechtsbeistände wie Rechtsanwälte und Strafverteidiger, Steuerberater, Glücksspielanbieter, Gewerbetreibende mit hohem Bargeldverkehr und Immobilienmakler.
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, insbesondere gegen die dort geregelten Aufzeichnungs-, Sorgfalts-, Melde- und Überwachungspflichten werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Der Straftatbestand der Geldwäsche
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist im § 261 StGB geregelt. Danch sind unter Geldwäsche Transaktionen zu verstehen, die das Ziel verfolgen, die Herkunft von Geldern und Vermögenswerten zu verschleiern, die aus illegalen Aktivitäten herrühren, indem sie wieder in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.
Kompetente Strafverteidigung im Bereich der Geldwäscheprävention

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