Kachelmann-Prozess: Richter als Halbgötter in schwarz? Eine Reinwaschung zu unbefangenen Richtern

Keineswegs gehe ich von einer Unbefangenheit der Richter aus. Der Antrag hätte aus meiner Sicht Erfolg haben müssen. Die  Ablehnung des jüngsten Befangenheitsantrags der Verteidigung stellt aber trotzdem keine Überraschung dar.  Was die zuständige Kammer nun nach „Spiegel“gemacht haben soll, erscheint mir als ein Aufschwingen zu Halbgöttern in schwarz:
In der Begründung, mit der der Antrag abgeschmettert wurde, soll doch glatt behauptet worden sein, es sei nur um den Zeitpunkt der Zeugenbelehrung gegangen und den bestimme der Vorsitzende allein. Zwar ist es richtig, dass der Vorsitzende den Zeitpunkt bestimmt. Aber nach hiesigen Informationen ging es nicht um den Zeitpunkt, sondern um die grundsätzliche Verweigerung des Vorsitzenden zur Belehrung nach § 55 I StPO. Das stinkt mir nach finaler Subsumtion: ein Sachverhalt wird so angepasst, dass das angestrebte Ergebnis – hier die Zurückweisung des Antrags – machbar ist. Ein bißchen Halbgott spielen eben, mit dem – sogar ohne Beichte – Absolution erteilt und aus befangenen unbefangene Richter werden. Das tut nicht gut.

3 Gedanken zu „Kachelmann-Prozess: Richter als Halbgötter in schwarz? Eine Reinwaschung zu unbefangenen Richtern“

  1. M. E. ist die Entscheidung im Ergebnis richtig, aber in der Begründung falsch aufgezogen.
    Die Richter haben bereits mit dem Eröffnungsbeschluss – was ihre ureigenste Aufgabe ist – zu erkennen gegeben, dass sie die Zeugin nach Aktenlage für glaubhaft halten. Ansonsten hätten sie die Eröffnung ablehnen müssen. Wenn die Meinung der Verteidigung richtig wäre, dann wäre jeder Strafrichter nach dem Eröffnungsbeschluss befangen. Wenn sich in der Zwischenzeit keine neue Sachlage ergeben hat – wovon ich entgegen anderslautender Pressemeldungen mal ausgehe – war nicht von vornherein eine Belehrung nach § 55 StPO veranlasst, sondern erst bei Auftreten konkreter Verdachtsmomente für eine – frühere oder jetzige – Falschaussage. Wir haben in vergleichbaren Fällen meiner Erinnerung nach noch nie prophylaktisch nach § 55 StPO belehrt.

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