Wir stellen Ihnen den neuen Bußgeldkatalog für Berlin bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen in Folge der Coronakrise vor.
Die Infolge der Coronakrise landesweit verfügten Kontaktbeschränkungen werden massiv durch die Polizei und die Ordnungsämter kontrolliert. Verstöße der Unternehmen gegen die Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der CORONA-Pandemie in Deutschland werden zur Anzeige gebracht und verfolgt. Firmeninhaber und leitende Mitarbeiter müssen in solchen Fällen mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstosses gegen das Infektionschutzgesetz rechnen.
Rechtsgrundlage für die strafrechtliche Verfolgung
Unternehmen, die sich nicht an die Kontaktverbote, Öffnungsregelungen ect. nach den jeweiligenden Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus halten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Restaurants kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen.
Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bußgeld bei Verstössen gegen das Infektionsschutzgesetz – Bußgeldkatalog
In den meisten Bundesländern wurden zur Verfolgung von geringfügigen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz und der zur Eindämmung des Coronavirus erlassenen Rechtsverordnungen, Bußgeldkataloge in Kraft gesetzt. Den am 3. April 2020 in Berlin erlassenen Bußgeldkatalog wollen wir Ihnen hier kurz beispielhaft vorstellen:
Für Unternehmen enthält der BußgeldkatalogTatbestände für den Fall des Verstosses gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier und hier.
Bußgeld bei Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen
CORONA – Bußgeldkataloge in fast allen Bundesländern
Strafen bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Kneipen kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bußgeld bei geringen Verstößen
Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die Berliner Senatsverwaltung hat am 02.04.2020 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Kontaktbeschränkungen einen Bußgeldkatalog erstellt, der eine Richtlinie für die jeweilig zu verhängende Geldbuße sein soll.
Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen. Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog ebenfalls Tatbestände für den Fall des Verstosses gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden.
In anderen Bundesländern existieren ähnliche Bußgeldkataloge.
Staat kappt Verteidigerrechte wegen Corona-Pandemie
Ein Mandant wurde gestern in Untersuchungshaft genommen. Er befindet sich seit dem für zunächst 2 Wochen in „Corona-Quarantäne“. Das bedeutet, dass jeder Zugang seiner Verteidiger zu dem Mandanten abgeschnitten ist. Der Strafprozess soll bereits nach Ostern beginnen. Besprechungen sind nicht mehr möglich. Eine Vorbereitung der Verteidigung, die Besprechung der Anklage, der Verfahrensakten und die Vorbereitung der Verfahrensstrategie ist damit objektiv nicht mehr möglich. Vorausgesetzt, dass bei unserem Mandanten keine Ansteckung vorliegt, ist nach Ablauf der Quarantäne der 15.04.2020, der nächstmögliche Termin, ihn für 1 Stunde besuchen zu können. So die Auskunft der JVA. Nur wenige Tage danach soll die Hauptverhandlung beginnen.
Bundeseinheitliches vorübergehendes Kontaktverbot wegen der Coronakrise
Rechtsanwälte Dorst-Roxin & Marson
Kontaktverbot in der Coronakrise bedeutet in nächster Zeit in allen Bundesländern: es gilt ab sofort ein Kontaktverbot, jedoch ist damit eine generelle Ausgangssperre noch nicht völlig vom Tisch.
Was beinhaltet dieses Kontaktverbot nach den Vorstellungen der Bundesregierung?
Gesetzliche Umsetzung in Landesrecht
Verstöße gegen das Kontaktverbot – Welche Strafen drohen?
Schwarzarbeit ist die Barzahlung für einer Werk- oder Dienstleistung, die nicht versteuert wird und/oder ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) erfasst unter Schwarzarbeit auch denjenigen, der als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht erfüllt, also Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung anmeldet.
Was ist keine Schwarzarbeit, sonder legal?
Nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die ……
Illegale Beschäftigung von Ausländern – Definition
Illegale Beschäftigung sind illegale Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern im Inland. Zu den illegalen Beschäftigungsverhältnissen gehört u.a. die Beschäftigung von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung und die Beschäftigung solcher Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
Auch die Beschäftigung ohne dass der Mindestlohn nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gezahlt wird, oder ohne dass die Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG eingehalten werden, ist illegal. Unzulässig ist danach der Verleih von Arbeitnehmern an Dritte ohne notwendige Erlaubnis. Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, wie z.B. bei nur gelegentlicher Überlassung.
illegale Beschäftigung von Ausländern – Folgen
Verstöße im Bereich der illegalen Beschäftigungsverhältnisse werden vornehmlich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Ausländischen Arbeitnehmern droht z.B. eine Geldbuße bis zu 5.000 EUR, wenn sie einer Beschäftigung ohne erforderlicher Arbeitsgenehmigung nachgehen. Einem Arbeitnehmer, der einen Ausländer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung beschäftigt, droht eine Geldbuße bis zu 500.000 EUR.
Beharrliche Verstöße im größeren Umfang können nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) als Straftat verfolgt werden. Dies gilt insbesondere bei illegaler Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern oder minderjährigen Ausländern.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Beschäftigung droht?
Rechtsberatung und Mandatierung ohne Infektionsgefahr
Der Coronavirus verlangt nach Lösungen für Rechtssuchende und Strafverteidiger. Wir haben uns darauf eingestellt. Auch ohne Ihr persönliches Erscheinen in unserer Kanzlei beraten wir Sie in allen Angelegenheiten des Strafrechts. Auch stellen wir die Mandatsannahme sicher, ohne dass es dafür Ihres Erscheinens in der Kanzlei bedarf.
Virtuelle Fallbesprechung im Webmeeting
Die virtuelle Fallbesprechung wird durch ein einfach zu benutzendes Webmeeting realisiert. Bitte nehmen Sie dazu zunächst telefonisch oder über das Kontaktformular Kontakt zu uns auf. Wir senden Ihnen umgehend einen Termin, sowie den Link für die Fallbesprechung im sicheren virtuellen Raum auf GoToMeeting.
Kompetente Strafverteidigung
Wir sichern Ihnen auch in Krisenzeiten mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.
Kanzleibetrieb trotz Coronavirus durch hohen Grad der Digitalisierung gewährleistet
Die Digitalisierung unseres Kanzleibetriebs gewährleistet jederzeit die Arbeitsfähigkeit unserer Strafrechtskanzlei. Im Bedarfsfalle sind wir auch in der Lage, extern zu arbeiten und von außen auf unsere Mandatsakten zuzugreifen.
Infolge des gestiegenen und offenbar auf längere Zeit bestehenden Risikos einer Infektion durch das Coronavirus, ist eine Zunahme digitaler Prozesse und Arbeitsweisen zu verzeichnen. Vernünftigerweise meiden Menschen den Kontakt mit anderen – Home Office und Internet-Shopping sind die Folge. So ist auch Coronavirus und virtuelle Fallbesprechung, wie wir sie nun anbieten, eine Reaktion auf die bestehende Risikolage.
Virtuelle Fallbesprechung im Webmeeting
Die virtuelle Fallbesprechung wird durch ein einfach zu benutzendes Webmeeting realisiert. Bitte nehmen Sie dazu zunächst telefonisch oder über das Kontaktformular Kontakt zu uns auf. Wir senden Ihnen umgehend einen Termin sowie den Link für die Fallbesprechung im sicheren virtuellen Raum auf GoToMeeting.
Kompetente Strafverteidigung
Ich sichere Ihnen auch in Krisenzeiten mit meiner jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwalt im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinen Mandanten.
ONLINE REGULIERUNG VON VERKEHRSUNFÄLLEN
Auch in Zeiten der Coronakrise erfolgt die Bearbeitung von Verkehrsunfällen weitestgehend online.
Der Coronavirus legt in vielen Teilen des Landes das gesellschaftliche Leben lahm. Wir wollen Ihnen ermöglichen, auch ohne Erscheinen in unserer Kanzlei, Ihren Fall mit uns zu besprechen.
Strafverteidiger auch in der Coronakrise erreichbar
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Kompetente Strafverteidigung
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Medienstrafrecht ist eine Zusammenfassung von Straftatbeständen aus Teilbereichen des Strafrechtes mit denen die Medienunternehmen und deren Mitarbeiter konfrontiert sind. Es kann jedoch auch jeden betreffen, der sich der modernen Medien bedient und insbesondere im Internet agiert. Die Gefahr, Persönlichkeitsrechte Anderer zu verletzen und sich damit auch strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ist im Bereich der modernen Medien groß. Vor allem die Sozialmediaplattformen im Internet, die eine Annonymität des Täters ermöglichen, verleiten Viele zu Rechtsverletzungen und meinen unerkannt zu bleiben.
Dieses Blog ist eine Informationsquelle zu Rechtsfragen des Straf- und Verkehrsstrafrechts.
Nichtwissen schützt vor Strafe nicht.
Wir, die Rechtsanwälte Ulrich Dost und Oliver Marson in Berlin-Charlottenburg, werden bemüht sein, etwas gegen das Nichtwissen zu tun.
Auch Anwälte wissen längst nicht alles, lernen ständig dazu, auch wenn mancher von ihnen das nicht gerne eingesteht. Aber wir gestehen es ein und wollen deshalb auch von Ihnen, den juristischen Laien lernen. Deshalb ist uns daran gelegen von Ihnen zu erfahren, welche Erfahrungen Sie mit Behörden, der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gemacht haben. Sie können dieses Blog auch gern als Kummerkasten ansehen. Schreiben Sie uns von Ihren Erfahrungen und kommentieren Sie unsere Beiträge.
Wir freuen uns auf einen Austausch an Wissen, Nichtwissen, Erfahrungen und Gedanken.