Kammergericht zur Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen
Liegen die Voraussetzungen für die Entbindung vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin gem. § 73 Abs.2 OWiG vor, steht dem Gericht kein Ermessen zu.
Das AG Tiergarten hatte durch Beschluss den Antrag der Verteidigung, den Betroffenen vom Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, mit der Begründung, der Betroffene könnte noch in der Hauptverhandlung von seinem Vorhaben keine Angaben zur Sache machen zu wollen unter dem Eindruck der Hauptverhandlung abrücken, zurückgewiesen. Das AG berief sich hierzu auf einen Beschluss des KG vom 12. März 2001 -3 Ws(B) 647/00 und BGH 38,251,256.
Kategorie(n): Ordnungswidrigkeit, Strafprozessrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
Beitrag kommentieren
Kommentare
Schreiben Sie einen Kommentar