Liegen die Voraussetzungen für die Entbindung vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin gem. § 73 Abs.2 OWiG vor, steht dem Gericht kein Ermessen zu.
Das AG Tiergarten hatte durch Beschluss den Antrag der Verteidigung, den Betroffenen vom Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, mit der Begründung, der Betroffene könnte noch in der Hauptverhandlung von seinem Vorhaben keine Angaben zur Sache machen zu wollen unter dem Eindruck der Hauptverhandlung abrücken, zurückgewiesen. Das AG berief sich hierzu auf einen Beschluss des KG vom 12. März 2001 -3 Ws(B) 647/00 und BGH 38,251,256.
Dennoch blieb der Betroffene der Hauptverhandlung fern, so dass durch Urteil der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen wurde. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Das KG (3 Ws(B) 78/11 – 2 Ss 30/11) wies darauf hin, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs.2 OWiG vorliegen, nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist. Die vom AG Tiergarten zitierten Entscheidungen fußen auf der bis zum 28.2.1998 gültigen Fassung des § 73 OWiG.