Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, der eine Anrechnung im Verhältnis von 1:1 als ausreichend angesehen hat, bestimmt der Senat das Verhältnis im Zweifel zugunsten des Angeklagten dahin, dass ein Tag der in Malaysia erlittenen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht (BGH vom 13. Juli 2011, 2 StR 179/11).
Mehr Kultur, Sport, Fun im malaysischen Knastclub. Zwei Tage braucht es im deutschen Knast, was man im malaysischen an einem erleben kann. Offensichtlich malen die Mühlen in Deutschland langsamer als in Malaysia. Oder was sonst will uns der Senat damit sagen?