Der „einfache“ Diebstahl wird gem. § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Diebstahl gem. § 243 StGB wird dagegen mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zehn Jahren geahndet.
Ein schwerer Fall liegt auch dann vor, wenn der Täter “ eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist“(§ 243 Abs. 1 Nr.2 StGB).
In einem erst jüngst entschiedenen Fall hatte sich die Täterin unbefugt des Schlüssels für einen Tresor bedient und daraus über 100.000 € mitgehen lassen.
In der Grundsatzentscheidung des BGH vom 05.08.2010 wurde nun klar gestellt, dass auch dann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, wenn sich der Täter/die Täterin als Unberechtigter eines für den Tresor richtigen Schlüssels bedient.
Lehre aus der Geschichte:
Finger weg von fremden Schlüsseln!
Bundesverfassungsgericht stellt klar: Blitzerfotos sind zulässig.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor einiger Zeit entschieden, dass das verdachtsunabhängige Fertigen von Videoaufnahmen oder Lichtbildern bei der Verkehrsüberwachung durch die Polizei gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verstößt und damit die Aufnahmen einem Verwertungsverbot unterliegen (BVerfG Beschluß vom 11.8.2009 – 2 BvR 941/08 -). Bei einer Verkehrsüberwachung bei der nur zum Nachweis des konkreten Verkehrsverstoßes eine Aufnahme durch die Polizei gefertigt wird, unterliegt die Aufnahme keinem Verwertungsverbot. Ein solches verdachtsabhängig gefertigtes „Frontfoto“ oder „Blitzer“-Foto – so stellte das BVerfG jetzt klar – ist verfassungsrechtlich zulässig und damit auch für die Strafverfolgungsbehörden verwertbar.
BVerfG vom 5.7.2010 – 2 BvR 759/10
Ergänzung am 10.11.2010 :
Er mehren sich allerdings die Stimmen, die meinen es fehle zur Zeit an einer gesetzlichen Grundlage für das „Blitzen“ bzw. Filmen des Straßenverkehres, auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 100 h Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs.2 OWiG bei der verdachtsabhängigen Fertigung von „Blitzerfotos“„verfassungsrechtlich nicht beanstandet“ hat.
Ein Richter am Amtsgericht Herford hat jedoch jetzt insgesamt 42 Verfahren auf einen Schlag eingestellt, weil auch er die Auffassung vertritt, dass es gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für die Verkehrsüberwachung gibt.
„Eine der rechtlichen Grundlagen für die Verkehrsüberwachung – das heißt das Filmen und das Fotografieren der Autofahrer – basiere auf einem Paragrafen zur Bekämpfung des Terrorismus, der Spionage und der organisierten Kriminalität. „Autofahrer sind aber nun mal keine Schwerstkriminellen“, so der Richter.. Vorschriften aus der Terrorbekämpfung passen seiner Ansicht nach „nicht auf Verkehrssünder“.
VORSICHT: Wer betrunken Rad fährt, riskiert seinen Führerschein
Fährt ein Radfahrer mit 1,7 Promille und mehr, riskiert er seine Fahrerlaubnis. Bei Radfahrern geht man im Allgemeinem ab einem Blutalkoholwert (BAK) von 1.7 Promille von einer absoluten Fahruntauglichkeit aus, so dass der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB erfüllt ist. Wird der Radfahrer deswegen rechtskräftig verurteilt, muss er mit Post von der Führerscheinstelle rechnen, die ihn auffordert, einen MPU (im Volksmund Idiotentest) zu machen. Wird das Gutachten nicht der Führerscheinstelle vorgelegt oder fällt es negativ aus, zieht die Führerscheinstelle den Führerschein auf dem Verwaltungsweg ein.
(VGH München vom 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – ).
RA Oliver Marson
Die Neue Justiz – Wetterfrosch J. Kachelmann und seine Richterin: Bildente A. Schwarzer
Bevor die Medien die Öffentlichkeit wach küssten und den Wetterfrosch J. Kachelmann als Liebesprinz zahlreicher Frauen enttarnten, ihn in erster und letzter Instanz der Vergewaltigung einer Prinzessin schuldig sprachen, gab es für die Urteilsfindung Gerichte. Ganz unten standen die Amtsgerichte, dann kamen die Landgerichte. Und über ihnen thronten die Oberlandesgerichte und der BGH, die die Urteilsergebnisse ihrer Kolleginnen und Kollegen aus den niederen Instanzen kritisch unter die Lupe nahmen und ihnen gelegentlich um die Ohren hauten. Damit ist nun endlich Schluss. Wir haben eine Neue, Mediale Justizordnung.
Alice Schwarzer ist in der Robe einer Bildente auf der medialen Gerichtsbühne erschienen. Auch wenn sie es so nicht ausspricht, der Eindruck vom unerschütterlichen Willen zur Schuldsprechung in einziger und höchster Instanz einer selbsternannten, Neuen Medialen Deutschen Justiz drängt sich auf. Glamourös schon jetzt der revolutionäre Mediensieg über die alte Gerichtsordnung.
Endlich ist hier Feierabend mit den alten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung oder der Bindung der Richter an Recht und Gesetz. Als medial gewählte, richterliche Bildente scheint ihr Wille zur Verurteilung oberste Priorität zu haben. Das richterlich richtige Ergebnis bei der Wahrheitsfindung bestimmt sich nicht mehr an den Gesetzen, sondern an der Höhe verkaufter Zeitungsexemplare. Oder ist sonst ein Grund für die ausgebrochene Massenhysterie erkennbar?
Steht hier ein Wetterfrosch als Angeklagter vor einer Bildente als seine Richterin? Der Wetterfrosch ist wohl eher der Stein, die Bildente das Werkzeug, mit dem die Neue Mediale Justiz ihn zum Billigkunstwerk behauen lässt und durch Verkauf Millionengewinne für die Verlage einfährt.
Die alte Justiz erweist sich jetzt schon als Verlierer. Sie ist der Sache nicht mehr gewachsen. Sie ist nicht in der Lage, Verfahrensakten vor geilen Medienaugen unter Verschluss zu halten. Und wie sollen Richter Unvoreingenommenheit wahren können, wenn sie täglich mit medialen Vermutungen und Halbwahrheiten zu Schuld und Unschuld des vermeintlichen Täters oder zur Glaubwürdigkeit vermeintlicher Opfer zugemüllt werden.
Vielleicht macht diese Entenjagd manch einem Freude. Mir macht sie Angst.