Harry, hol schon mal den Wagen …

Die Parkplatzreservierung der besonderen Art.
Da wird doch direkt vorm Haus, mitten in der Stadt ein wunderbarer schattiger Parkplatz frei. Grund genug, das Frühstück zu unterbrechen, um den entfernt geparkten Wagen her zu holen. „Schatz, stell dich da hin und halte mir den Parkplatz frei.“, sagt er und greift sich die Wagenschlüssel. Schatz steht in der Parklücke und verteidigt diese ohne Erfolg gegen einen parkwilligen Fahrer, der nicht einsieht, dass der Parkplatz reserviert sein soll. Und er hat recht – wer zuerst kommt, parkt zuerst ( §12 Abs.5 StVO ). Und da Parklücken für Fahrzeuge gedacht sind, sollte „Schatzi“ sich da nicht draufstellen.
Also es lohnt sich eher nicht, das Frühstück für eine unvorhergesehene Parklücke zu unterbrechen.

3 Gedanken zu „Harry, hol schon mal den Wagen …“

  1. Leider hinsichtlich des Kfz-Fahrers aufgrund der Zweite-Reihe-Rechtssprechung keine Nötigung ggü. diesem. Dafür aber das Einparken trotz dort stehender Person. D.h. wohl nur ein OWi für die arme Frau und einen Strafbefehl für den eigentlich Bevorrechtigten.

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