Ratschlag für Politiker: Betrug bei Dissertationen ist out, das Tragen des Dr. – Titels ohne Dissertation bleibt tabu

Es ist schon bemerkenswert, wie manche Professoren von Universitäten als Doktor-Väter so oft nichts bemerkten von schlampig zitierten Ausführungen oder einfach geklauten geistigen Ergüssen Dritter, die ihre Dissertanten als eigenes Geisteswerk in ihren Dissertationen protzig als Nachweis vermeintlicher Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit präsentierten.
Anders als die Professoren ist da Justitia, die sich jüngst mit dem strafrechtlichen Fallbeil zu Worte meldete, als  ein Patient auf einem Patientenfragebogen beim Zahnarzt vor seinem Namen den „Dr,“ angab, obwohl er nie dissertierte. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte dafür eine Geldstrafe wegen Titelmissbrauchs (§132a StGB).
Nun ist es ein alter rechtlicher Hut, dass nicht jeder, der sich unberechtigt den Doktorhut aufsetzt, sich deshalb ohne weiteres auch strafbar macht. Also hob das Kammergericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei.
Dem Richter am Amtsgericht hätte die obergerichtliche Rechtsprechung bekannt sein und er hätte sie anwenden müssen. Vielleicht aber war er auch wegen der vielen Dissertationsskandale in den vergangenen Jahren übersensibilisiert.
Sollten Politiker nun auf den Dreh mit dem Tragen des Doktorhuts ohne Dissertation kommen, so rate ich ihnen zu Zurückhaltung: der Vorteil ist zwar, dass man nicht des Betrugs überführt werden kann, wenn keine Dissertation geschrieben wird. Auch das strafrechtliche Fallbeil droht nicht ohne Weiteres.
Der Nachteil: fliegt die Sache auf und der Doktorhut vom Kopf, fliegt Ihr Politiker auch aus Euren Ämtern.
 
 
 

2 Gedanken zu „Ratschlag für Politiker: Betrug bei Dissertationen ist out, das Tragen des Dr. – Titels ohne Dissertation bleibt tabu“

  1. Die Entscheidung des Kammergerichts überzeugt nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Promotion objektiv zum Nachweis der Seriosität und Bonität einer Person geeignet ist, sondern darauf, dass sie faktisch entsprechende Wirkungen hat, und genau deshalb hat der mittellose und vielfach wegen Vermögensdelikten vorbestrafte Angekl. sich ja auch als promoviert bezeichnet. Die Entscheidung des AG war deshalb richtig.

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    • Ich würde Ihnen vielleicht dann zustimmen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Behandlung mittellos gewesen wäre. War er aber nicht, wie im Urteil des AG festgestellt. Und er war auch zahlungswillig. Warum es dann dennoch nicht zu Zahlung kam steht im Urteil. Er brauchte also den Dr. nicht, um irgendetwas vorzutäuschen. Reines Imponiergehabe. Und das fällt nicht unter $ 132a StGB.

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