Das kennen wir, der Mandant ist vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren entbunden worden und der Verteidiger ist kurzfristig gehindert am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen. Er stellt daher kurz vor dem Hauptverhandlungstermin einen Antrag auf Verlegung und faxt diesen an die Geschäftsstelle des Amtsgerichtes mit der Bitte den Verlegungsantrag umgehend dem Tatrichter vorzulegen. Die unterbesetzte Geschäftsstelle informiert hierüber jedoch den Richter nicht, worauf der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen wird.