Wie jüngst bekannt wurde (Fischer/Krehl in StV 2012,550 ff.), soll am BGH die Prüfung der Revisionen nicht mehr durch alle fünf Senatsmitglieder erfolgen, wenn es um Beschlussachen geht. Danach werde nur noch ein „*4-Augen-Prinzip*“ angewendet. So wären nur noch der Vorsitzende und der Berichterstatter mit der Revisionsprüfung befasst, während die anderen drei Senatsmitglieder ohne eige Prüfung dem Entscheidungsvorschlag mehr oder weniger blind folgen. Diese Vorgehensweise würde bereits seit Jahren als Ausfluss rechtlicher Hindernisse bei der Besetzung von Vorsitzenden-Stellen praktiziert werden.
Das aber impliziert das Unterlaufen des gesetzlich vorgeschriebenen „*10-Augen-Prinzips*“. In einem Appell des Deutschen Anwaltsvereins vom März 2013 wird diese Art und Weise der Befassung und Entscheidungsfindung in strafrechtlichen Revisionssachen kritisiert.
Die Teilnehmer des 37. Strafverteidigertags schlossen sich dem Appell im Rahmen einer Abstimmung am 10.03.2013 an.
Der Appell ist hier im Wortlaut nachzulesen
Das ist jetzt aber kleinlich.
Warum soll man denn bei fünf Richtern pawlowsche Reflexe bei Revisionen eines Angeklagten trainieren, wenn zwei dazu reichen?
Das ändert doch nichts.
Soweit bisher bekannt, gibt es bei den fünf Strafsenaten nur einen Richter ohne Rückgratschaden.
Das ist wohl wahr. Vielleicht stärken solche Beiträge die Rückenmuskulatur wenigstens des einen Richters.
Wo?
Zu dem Appell gibt es bereits eine Entscheidung des BVerfG vom letzten Jahr: http://dejure.org/2012,12980
Einerseits sagt es:
„Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind,“
Anderseits aber auch:
Dies könnte man sogar so lesen, daß eine Verankerung des Zehnaugenprinzips im Gesetz ein Verstoß gegen Art. 97 GG wäre. Jedenfalls hat das BVerfG eine größere Sorge um die richterliche Unabhängigkeit als um eine möglichst hohe Qualität der Rechtsprechung.