Zur Robentragungspflicht in Berlin-Brandenburg

Der Vorstand der Berliner Rechtsanwaltskammer hat nunmehr einen Beschluß zur Robenpflicht vor Berliner Gerichten gem. § 20 BORA getroffen. Dannach braucht – wie bisher – der Anwalt  in Zivilsachen vor den Berliner Amtsgerichten keine Robe tragen.
 

4 Gedanken zu „Zur Robentragungspflicht in Berlin-Brandenburg“

  1. Als Anwalt aus dem Land Brandenburg finde ich es persönlich sehr schade, dass die Berliner Kolleginnen und Kollegen vor den Amtsgerichten in Berlin, sofern es Zivilsachen betrifft, keine Robenpflicht haben.
    Ich werde sofort als auswärtiger Kollege erkannt, auch beim Arbeitsgericht Berlin ging mir das so.
    Aus Gründen der Ethik meines Berufsstandes fände ich es angebracht, die Robe bei jedem Gericht tragen zu müssen.
    Gibt es einen sachlichen Grund, weshalb die Berliner Kolleginnen und Kollegen dies beschlossen haben? Ich kann keinen erkennen?
    Kann man nicht stolz sein, auch nach außen zu zeigen, dass man Anwalt oder Anwältin ist?
    Ich kann es nicht nachvollziehen und bin froh, dass wir das im Land Brandenburg noch nicht beschlossen haben.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    Björn Blume, RA

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  2. Evtl. wollen Berliner Kollegen mehrheitlich lieber durch Inhalte, denn durch Äußerlichkeiten überzeugen und sind zumindest mehrheitlich der Auffassung, dass sie es nicht nötig haben, die Öffentlichkeit durch ein Stück Kleidung zu beeindrucken? Evtl. ist in Brandenburg, insbesondere auf dem Lande, so mancher Kollege auf seine Zulassung besonders stolz und so manches kleine Amtsgericht leidet unter Geltungsbedürfnis, während dieser Stolz in Berlin mehrheitlich als etwas antiquierte Attitüde eines überholten Standesdünkels belächelt wird?

    Nur so ein paar Gedanken.

    Ich käme jedenfalls nicht auf die Idee, in einem Verfahren, in dem keine Amtstracht vorgeschrieben ist, eine solche zu tragen.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Ch. Bleier

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