Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse?

In einem Strafverfahren vor dem AG Bernau habe ich einen Hausmeister gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung verteidigt. Die Anklage wurde von der Staatsanwaltschaft in Eberswalde erhoben, weil sie das öffentliche Interesse bejaht hatte. Die Verletze hatte zwar Anzeige gegen meinen Mandanten erstattet, später jedoch ihren Strafantrag zurückgezogen und mitgeteilt, dass sie kein Interesse mehr an der Strafverfolgung hat. Die Amtsrichterin war daher nicht mehr gewillt, die Anklage zuzulassen. Damit wäre die Sache für meinen Mandanten erledigt gewesen. Denkste. Da bejaht die Staatsanwaltschaft das „öffentliche Interesse“ an der Strafverfolgung, ohne jedoch eine plausible Begründung hierfür vortragen zu können. Nun musste die Anklage zugelassen werden. Es kam wie es kommen musste.
Im Ergebnis der Hauptverhandlung wurde das Verfahren eingestellt.
Diese Situation begegnet mir häufig bei Privatdelikten. Der Verletze hat kein Interesse an der Strafverfolgung, aber die Staatsanwaltschaft.  Ohne nachvollziehbaren Grund bejaht sie das öffentliche Interesse. Offensichtlich nur weil sie auf eine schnelle Verurteilung aus ist – sieht halt gut für die Statistik aus.
Dabei wird oft genug vergessen, dass die Staatsanwaltschaft nicht beliebig das öffentliche Interesse bejahen darf. Siehe u.a. Nr. 86 II, 233, 234 RiStBV.

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