Strafzumessungsrevision – BGH rügt fehlende Prüfung der Zäsurwirkung eines Urteils

Das Landgericht Frankfurt hatte in seinem Urteil den Vollstreckungsstand aus einem vorangegangenen Urteil des AG Gelnhausen  nicht geprüft, so dass offen blieb, ob es eine Zäsurwirkung entfaltet hatte und der Mandant mit einer wesentlich geringeren Strafe zu verurteilen gewesen wäre. Auf die Revision des Mandanten wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M vom BGH mit Beschluß vom 08. September 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und den dazugehörigen Feststellungen  aufgehoben.

2 Gedanken zu „Strafzumessungsrevision – BGH rügt fehlende Prüfung der Zäsurwirkung eines Urteils“

  1. Sehr geehrter Herr Marson,
    Sie erinnern sich vielleicht an unsere Zusammenarbeit vor einigen Jahren. Inzwischen hat sich viel entwickelt. Was ich so tue, kann man u.a. im StrafRechtsReport oder im VerkehrsRechtsReport nachlesen. Sind Sie am 9.6. zum Thema „Der forensische Beweis“ bei der AG Verkehrsrecht mit dabei?
    Mit bestem Gruß
    Ulrich Diezel

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    • Guten Tag Herr Diezel,
      lang ist es her. Schön mal was von Ihnen zu hören. Am 9.6. bin ich nach jetziger Planung verhindert. Kann mich aber nicht erinnern eine Einladung erhalten zu haben, obwohl ich immer noch Mitglied der
      ARGE Verkehrsrecht bin.
      Mit freundlichen Grüssen
      RA Oliver Marson

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