Ordnungswidrig handelt beispielsweise derjenige, welcher ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt (§ 8 Abs.1 Ziffer 1e Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG ).
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hatte sich nun kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, wann man von einem erheblichen Umfang im Sinne o.g. Regelung sprechen kann.
Anlaß war eine Baustellenkontrolle von Mitarbeitern der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Eberswalde bei der zwei Handwerker beim Verputzen eines Einfamilienhauses erwischt wurden. Keiner der beiden besaß die notwendige Eintragung in der Handwerksrolle für das Maurerhandwerk. Daraufhin erließ der Landkreis zwei Bußgeldbescheide in Höhe von 600 und 1200 EUR, gegen die Einspruch eingelegt wurde.
Das Amtsgericht kommt nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass keine Schwarzarbeit in erheblichem Umfang vorliegt, wenn Kleingewerbetreibende lediglich Leistungen im Umfang von ca. 1.500 EUR erbringen und sprach beide vom Vorwurf der Schwarzarbeit frei (Amtsgericht Frankfurt-Schwarzarbeitvom 20.9.2010 – 4.10 OWi 107/10).
RA Oliver Marson