
Kinderpornographische (Kipo) digitale Daten ausländischer Strafverfolgungsbehörden
Der Besitz und das Verbreiten von kinderpornographischen Inhalten (Kipo) ist strafbar. Näheres zum Straftatbestand und zu möglichen Strafen finden Sie hier.
Dieser Artikel beschäftigt sich vordringlich mit der Frage der Zuverlässigkeit der häufig aus dem Ausland dem Bundeskriminalamt (BKA) mitgeteilten Verdachtsfälle.
Beispielsweise sind US-amerikanische Provider nach einem Bundesgesetz verpflichtet, bekannt gewordene strafrechtliche Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) weiterzuleiten. Diese halbstaatliche Einrichtung bearbeitet sämtliche Hinweise im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder und leitet die Daten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die zuständigen Behörden in den USA oder im Ausland weiter. In Neuseeland ist es das New Zealand Department of Internal Affairs (DIA) und in Kanada das Canada National Child Exploitation Coordination Center ( NCECC), das die entsprechenden Verdachtsfälle bearbeitet und weiterleitet. Zuständiger Ansprechpartner für diese Vorgänge in Deutschalnd ist das Bundekriminalamt (BKA) in Wiesbaden bzw. die Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main.
Wie beweissicher sind diese Daten?
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