Fährt ein Radfahrer mit 1,7 Promille und mehr, riskiert er seine Fahrerlaubnis. Bei Radfahrern geht man im Allgemeinem ab einem Blutalkoholwert (BAK) von 1.7 Promille von einer absoluten Fahruntauglichkeit aus, so dass der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB erfüllt ist. Wird der Radfahrer deswegen rechtskräftig verurteilt, muss er mit Post von der Führerscheinstelle rechnen, die ihn auffordert, einen MPU (im Volksmund Idiotentest) zu machen. Wird das Gutachten nicht der Führerscheinstelle vorgelegt oder fällt es negativ aus, zieht die Führerscheinstelle den Führerschein auf dem Verwaltungsweg ein.
(VGH München vom 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – ).
RA Oliver Marson