Das Strafverfahren gegen meinen Mandanten, der sich 2010 als Krankenpfleger an 3 Kindern auf der Intensivstation eines Berliner Krankenhauses vergangen hatte, ging gestern zu Ende. Das Landgericht Berlin verhängte 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe und blieb so weit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft ( 5 Jahre Freiheitsstrafe) zurück.
Ursache für diese verhältnismäßig geringe Gesamtstrafe war die Anwendung des § 21 StGB. Damit folgte das Gericht nicht der Auffassung des Gutachters, der – wie die Staatsanwaltschaft – von der vollen Schuldfähigkeit ausgegangen war.
Vielmehr folgte das Landgericht Berlin nach einem die Sachkunde des Gutachters angreifenden Hilfsbeweisantrags der Auffassung der Verteidigung zur Anwendung des § 21 StGB. Nähers dazu hier.