Der „einfache“ Diebstahl wird gem. § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Diebstahl gem. § 243 StGB wird dagegen mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zehn Jahren geahndet.
Ein schwerer Fall liegt auch dann vor, wenn der Täter “ eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist“(§ 243 Abs. 1 Nr.2 StGB).
In einem erst jüngst entschiedenen Fall hatte sich die Täterin unbefugt des Schlüssels für einen Tresor bedient und daraus über 100.000 € mitgehen lassen.
In der Grundsatzentscheidung des BGH vom 05.08.2010 wurde nun klar gestellt, dass auch dann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, wenn sich der Täter/die Täterin als Unberechtigter eines für den Tresor richtigen Schlüssels bedient.
Lehre aus der Geschichte:
Finger weg von fremden Schlüsseln!