Bei dem der Anklage zur Grunde liegenden Verkehrsunfall war dem tödlich Verunglückten die Vorfahrt durch meinen Mandanten genommen worden. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass der Vorfahrtsberechtigte zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war.
Die Auffassung des Gerichtes war anfangs, dass diese freiverantwortliche Selbstschädigung des tödlich Verunglückten lediglich bei der Rechtsfolgenzumessung (BayObLG, VRS 55,269; OLG Hamm, VRS 60,32) eine Rolle spielen kann.