Trunkenheit im Verkehr
Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB gilt für das Fahren von Fahrzeugen aller Art, d.h. für Kraftfahrer ebenso wie für Radfahrer, Fuhrwerkslenker, Straßenbahnfahrer, Schiffsführer oder Fahrern von motorisierten Krankenfahrstühlen.
Betäubungsmittel und Straßenverkehr
Der § 316 StGB erfasst neben den Konsum alkoholischen Getränken auch „andere berauschende Mittel“.
Darunter fallen alle Substanzen, welche auf das zentrale Nervensystem wirken und in ihren Auswirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar sind. Dies sind insbesondere Drogen aller Art, wie z.B. Cannabis (Tetrahydrocannabinol -THC), Heroin, Morphin, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, Designer-Amphetamin/ Methylendioxyethylamphetamin (MDE)/Methylendioxymethamphetamin (MDMA).
Aber auch Medikamente wie Schlafmittel oder Wachmacher können darunter fallen, wenn sie bei entsprechender Dosierung und Anwendung wie Rauschmittel wirken. Bislang fehlt es an ausreichendem Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch Festlegung fester Drogenwirkstoffgrenzen zu beschreiben. Die sog. „absolute Fahrunsicherheit“ gibt es daher nicht. Die Fahrunsicherheit ist daher stets im Einzelfall durch eine umfassende Würdigung aller Beweisanzeichen (z.B. durch Ausfallerscheinungen des Fahrers) festzustellen.