Auch die verabredete Massenprügelei zwischen zwei rivalisierenden Gruppen stellt eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 228, 244 Abs.1 Nr.4 StGB dar (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 1 StR 585/12).
Rechtsanwälte und Strafverteidiger aus Berlin
Ein Blog der Rechtsanwälte Oliver Marson & Dr. Uwe Ewald