Verkauft der Anwalt seinen gebrauchten Dienstwagen einem Verbraucher, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. In einer heute verkündeten Entscheidung hat der VIII. Senat des BGH klargestellt, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher ein Verbrauchsgüterkauf darstellt, selbst wenn es sich hierbei um ein „branchenfremdes“ Nebengeschäft handelt. Der Fall dürfte auch nicht anders zu beurteilen sein, wenn Angehörige der Freien Berufe ihren gebrauchten Geschäftswagen verkaufen (Palandt, § 474 Rn.5).
Das sehe (nicht nur) ich eher anders:
Für einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §§ 474 ff. BGB bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese Verknüpfung fehlt, wenn eine Zahnärztin einen Gebrauchtwagen veräußert, der aus steuerlichen Gründen ihrer Praxis zugeordnet war.
LG Frankfurt a.M., Urt. 16 S 236/03 v. 07.04.2004
Die Frage ist doch, ob der Verkauf des anwaltlichen Geschäftswagens der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Anwaltes zugeordnet werden kann oder nicht ( hierzu auch BGH VIII ZR 91/04 u. VIII ZR 7/09). Auf den Umstand, dass dies nur „gelegentlich“ und „nebenbei“ geschieht, scheint es nicht anzukommen.
Laut PM des BGH ist im vorliegenden Fall die Vermutung des § 344 HGB nicht widerlegt worden. Diese Vermutung dürfte beim Freiberufler nicht greifen. Dies dürfte sich für den RA aus § 2 Abs. 2 BRAO i.V. § 1 HGB.
Wie die Kommentatoren 1 und 2 schon schrieben, bei einem Anwalt dürfte der Fall anders liegen. Lieber die Pressemitteilung in eigene Worte fassen als falsche Erwägungen anstellen.
Ja, liebe Kollegen.
Die Frage ist nur, ob man als Freiberufler das Risiko mit dem Verkauf des Geschäftswagens an einen Verbraucher inklusive möglichem Rechtsstreit über diese Frage eingehen sollte. Für mich ist die Rechtslage auch alles andere als eindeutig geklärt und nur weil Lg Frankfurt und AG Hannover zu unseren Gunsten entschieden haben, ist noch lange nicht klar, wie der Rest der LG entscheiden würde….also lieber Abstriche machen und den Pkw einem Händler anbieten bzw. eine „Gebrauchtfahrzeug-Garantie“ für ein paar 100 € abschliessen….