Gibt es in der Rechtsprechnung des BGH eine Tendenz zur Ausweitung?
Dieser Frage wird an Hand der Entscheidung des 3.Strafsenates vom 18.5.2017 nachgegangen.
Die Verjährungszeit richtet sich nach der Schwere der jeweiligen Straftat. Die Verjährungsfrist für die wichtigsten Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruptionsstraftaten beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch für Korruptionsdelikte des besonders schweren Falles mit erhöhter Strafandrohung (§ 78 Abs.4 StGB).
Diese Frist ist in der Praxis recht kurz, so dass die Verfolgungsbehörden in der Vergangenheit häufig auf steuerstrafrechtliche oder geldwäscherechtliche Ermittlungen ausgewichen sind. Das wird zukünftig nicht mehr in jedem Falle notwendig sein.