
Tatmittel: Waffen können als Tatmittel gemäß § 74 Abs.1 StGB eingezogen werden. Das Landgericht Berlin verurteilte unseren Mandanten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen eingelegte und begründete Revision hatte zum Teil Erfolg.
Grundsätzlich können auch verpackte Waffen Tatmittel sein, weil…. (lesen Sie hier weiter).