Verteidiger der ersten Stunde

Recht der Hinzuziehung eines Anwaltes ab der ersten Vernehmung

Bereits zur ersten Vernehmung durch die Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden hat der Beschuldigte das Recht, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen oder sich durch ihn vertreten zu lassen.
Die Vernehmungsbeamten haben die Pflicht, den zu Vernehmenden auf sein Recht der Hinzuziehung eines Verteidigers hinzuweisen. In § 136 Abs. 1 StPO heißt es daher auch:
Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
Ich unterhalte für solche Fälle eine 
NOTRUFNUMMER: 0171 6543669
unter welcher ich jederzeit erreichbar bin. 

Bestellung des Pflichtverteidigers vor der Vernehmung

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so ist dem Beschuldigten auf seinen Antrag und in den Fällen des § 141 Abs.2 StPO auch ohne seinen Antrag, ein Pflichtverteidiger spätestens vor seiner Vernehmung zu bestellen. Der Beschuldigte kann selbst einen Anwalt bestimmen, der als sein Pflichtverteidiger bestellt werden soll.

Bereitschaft zur Übernahme einer Pflichtverteidigung

Es besteht meinerseits die Bereitschaft zur Übernahme einer Pflichtverteidigung, auch vor der ersten Vernehmung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Marson

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