Der waffenlose Strafverteidiger
Strafverteidigern steht nur dann eine Schusswaffe zu, wenn eine belastbare Gefährlichkeitsprognose vorliegt. Dies ist bei dem Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Fall, wenn der Anwalt wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und der Erwerb der Schusswaffe und Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich wegfallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.03.2012, OVG 11 N 30.12).
Geschrieben am 13.03.2012 von Oliver Marson, Rechtsanwalt in Berlin
Kategorie(n): Aktuelles im Land, Allgemein, Strafrecht
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