Winterreifenpflicht noch in diesem Winter?

Nach der bisherigen Reglung im §2 Abs.3a StVO besteht die Pflicht, bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Was jedoch unter dem Begriff der geeigneten Bereifung zu verstehen ist, ist nach Auffassung des OLG Oldenburg nicht hinreichend bestimmt (OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.07.2010 – 2 SsRS 220/09):
Wann ein solcher Verstoß vorliegt, d.h. was eine nicht geeignete Bereifung in diesem Sinn ist, ergibt sich aus der Norm selbst nicht. Anhand des reinen Wortlauts des § 2 Abs.3a S. 1 und 2 StVO kann der Fahrer eines Kraftwagens nicht erkennen, was von ihm verlangt wird. Das Tatbestandsmerkmal „der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung“ nennt keine konkrete Bereifung für jeweils genau bezeichnete Wetterverhältnisse. Es stellt deshalb einen unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriff dar. Weder gesetzliche noch technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Dies gilt auch für Winterreifen.
Möge sich auch der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung einer allgemeinen Winterreifenpflicht schwer tun, so ist nur jedem Kraftfahrer zu raten, heute schon für sicheres Fahren mit Winterreifen zu sorgen. Auch wenn der Klimawandel vermuten lässt, dass in unseren Breiten eher seltener Straßenverhältnisse anzutreffen sind, die diese Art von Bereifung erfordern, hat uns der vergangene Winter in dieser Annahme nicht bestärken können. Allerdings ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber klimatische Auswirkungen, wie z.B. möglicher Schneefall im Juli, bei seiner geplanten Regelung unberücksichtigt lassen wird. Gehen Sie also einfach davon aus, dass es sicherer für Sie und alle anderen ist, in den historisch bekannten Wintermonaten die Bereifung dem auch für Fußgänger üblichen Schuhwerk anzupassen.
Übrigens, in Österreich ist die Winterreifenpflicht bereits eingeführt (vom 1. Nov. bis 15. April) worden. Mit Schnee und Glätte wird hier fest gerechnet.
AKTUELL:
Seit 4.Dezember 2010 auch Winterreifenpflicht in Deutschland !
Der Bundesrat hat einer Verordnung zugestimmt, wonach Autofahrer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur noch mit Winter- oder Ganzjahresreifen fahren dürfen.

Wer bei winterlichen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist und erwischt wird, muss 40 Euro Bußgeld zahlen. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel an Steigungen, sollen sogar 80 Euro fällig werden, bislang sind es 40 Euro. Hinzu kommt ein Punkt in das Flensburger Verkehrszentralregister (VZR).

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